§ 169 AO – Festsetzungsfrist
- 1.
- der Steuerbescheid
- a)
- im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
- b)
- im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder
- 2.
- bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
- 1.
- ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
- 2.
- vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Fußnoten
(+++ § 169: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 28 AOEG 1977 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht · Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
- § 47 – Erlöschen
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
-
… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · I. – Allgemeine Vorschriften
- § 164 – Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
-
… II. – Festsetzungsverjährung
- § 171 – Ablaufhemmung
-
… 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · I. – Gesonderte Feststellungen
- § 181 – Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
-
Fünfter Teil – Erhebungsverfahren · Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis · 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
- § 231 – Unterbrechung der Verjährung
-
Sechster Teil – Vollstreckung · Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen · 5. Unterabschnitt – Arrest
- § 324 – Dinglicher Arrest
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-
GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
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Sechster Abschnitt – Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
-
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GrStGGrundsteuergesetz
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Abschnitt II – Bemessung der Grundsteuer
- § 16 – Hauptveranlagung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026