§ 78 VwVfG – Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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Teil V – Besondere Verfahrensarten · Abschnitt 2 – Planfeststellungsverfahren
- § 72 – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 5 – Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43 – Erfordernis der Planfeststellung
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 4 – Planungsverantwortung · Abschnitt 3 – Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 38 – Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Erster Abschnitt – Luftverkehr · 2. Unterabschnitt – Flugplätze
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · A. – Straßenbahnen
- § 28 – Planfeststellung und vorläufige Anordnung
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen · Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 – Anwendbare Vorschriften, Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026