§ 72 VwVfG – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 5 – Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43 – Erfordernis der Planfeststellung
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 4 – Planungsverantwortung · Abschnitt 3 – Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 38 – Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Erster Abschnitt – Luftverkehr · 2. Unterabschnitt – Flugplätze
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · A. – Straßenbahnen
- § 28 – Planfeststellung und vorläufige Anordnung
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen · Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 – Anwendbare Vorschriften, Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026