§ 108 VVG – Verfügung über den Freistellungsanspruch
(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VVGVersicherungsvertragsgesetz
-
Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 1 – Haftpflichtversicherung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 109 – Mehrere Geschädigte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026