§ 100 VVG – Leistung des Versicherers
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflVGPflichtversicherungsgesetz
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Abschnitt 1 – Pflichtversicherung
- § 2 – Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026