§ 38 VGG – Tarifaufstellung

Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

Fußnoten

(+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026