§ 37 VGG – Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung
- 1.
- in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und
- 2.
- in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.
Fußnoten
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
-
Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 60 – Nicht anwendbare Vorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026