§ 29 VGG – Feststellung der Berechtigten
(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen.
- 1.
- den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands,
- 2.
- den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,
- 3.
- den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers und
- 4.
- alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 1 – Innenverhältnis · Unterabschnitt 3 – Einnahmen aus den Rechten
- § 30 – Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026