§ 28 VGG – Verteilungsfrist
(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 1 – Innenverhältnis · Unterabschnitt 3 – Einnahmen aus den Rechten
- § 29 – Feststellung der Berechtigten
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… Abschnitt 3 – Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
- § 46 – Verteilung
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… Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 2 – Rechnungslegung und Transparenzbericht
- § 57 – Jahresabschluss und Lagebericht
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage – (zu § 58 Absatz 2) Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026