§ 30 VersammlG

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021