§ 28 VersammlG
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersammlGVersammlungsgesetz
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Abschnitt IV – Straf- und Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021