§ 6 VereinsG – Anfechtung des Verbotsvollzugs

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026