§ 5 VereinsG – Vollzug des Verbots
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil I – Gerichtsverfassung · 6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026