§ 70 UrhG – Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 97 – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
-
… Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
-
… Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung · Unterabschnitt 4 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
- § 118 – Entsprechende Anwendung
-
… Unterabschnitt 5 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
-
Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte
- § 124 – Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
-
… Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137b – Bestimmte Ausgaben
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026