§ 2 UrhG – Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2.
- Werke der Musik;
- 3.
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4.
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5.
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6.
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7.
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 3 – Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 58 – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
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… Unterabschnitt 4 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- § 60e – Bibliotheken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026