§ 58 UrhG – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026