§ 75 UmwG – Gründungsbericht und Gründungsprüfung
(1) In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Dritter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 – Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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… Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 165 – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
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… Neunter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 170 – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024