§ 32 AktG – Gründungsbericht
(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).
- 1.
- die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben;
- 2.
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
- 3.
- beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren.
(3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
- § 52 – Nachgründung
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… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Dritter Unterabschnitt – Genehmigtes Kapital
- § 206 – Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
- § 75 – Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 144 – Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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… Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Dritter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 – Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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… Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 165 – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
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… Neunter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 170 – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 264 – Kapitalschutz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026