§ 56 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Achtes Buch – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024