§ 47 UmwG – Unterrichtung der Gesellschafter
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 48 – Prüfung der Verschmelzung
-
… Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 – Konzernverschmelzungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024