§ 254 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 286 – Anmeldung des Formwechsels
-
Siebentes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 – Zwangsgelder
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024