§ 198 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 202 – Wirkungen der Eintragung
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 222 – Anmeldung des Formwechsels
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… Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 235 – Anmeldung des Formwechsels
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 – Anmeldung des Formwechsels
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… Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 254 – Anmeldung des Formwechsels
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… Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 265 – Anmeldung des Formwechsels
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… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 278 – Anmeldung des Formwechsels
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 286 – Anmeldung des Formwechsels
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… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 296 – Anmeldung des Formwechsels
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
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Siebentes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 – Zwangsgelder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024