§ 14 UmwG – Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 15 – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 – Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
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… Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
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… Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 85 – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Möglichkeit der Spaltung
- § 125 – Anzuwendende Vorschriften
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Achtes Buch – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 355 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024