§ 12 TVG – Spitzenorganisationen
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Zweiter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst · 1. – Diensterfindungen
- § 11 – Vergütungsrichtlinien
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. April 2026