§ 11 TVG – Durchführungsbestimmungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesonders über
- 1.
- die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
- 2.
- das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
- 3.
- den in § 5 genannten Ausschuß.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. April 2026