§ 20 TDDDG – Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026