§ 19 TDDDG – Technische und organisatorische Vorkehrungen
- 1.
- die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und
- 2.
- digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.
(2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer anzuzeigen.
- 1.
- kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und
- 2.
- die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
- § 28 – Bußgeldvorschriften
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-
BSIGBSI-Gesetz
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Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse
- § 17 – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026