§ 15g TPG – Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.
- 1.
- sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann,
- 2.
- das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und
- 3.
- der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026