§ 15d TPG – Fachbeirat
- 1.
- der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5.
- der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6.
- der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7.
- der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.
- 1.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
- 2.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TPGTransplantationsgesetz
-
Abschnitt 5a – Transplantationsregister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026