§ 23 TabStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken
(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie
- 1.
- aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
- 2.
- an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TabStGTabaksteuergesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Februar 2023