§ 8 StVollzG – Verlegung. Überstellung
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
- wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
- 2.
- wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Zweiter Titel – Planung des Vollzuges
- § 9 – Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026