§ 7 StVollzG – Vollzugsplan
(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.
- 1.
- die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
- 2.
- die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
- 3.
- die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
- 4.
- den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
- 5.
- die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
- 6.
- besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
- 7.
- Lockerungen des Vollzuges und
- 8.
- notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Zweiter Titel – Planung des Vollzuges
- § 9 – Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
- § 199 – Übergangsfassungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026