§ 46 StVollzG – Taschengeld
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Dritter Titel – Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
- § 22 – Einkauf
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… Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 47 – Hausgeld
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Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung · Erster Titel – Sicherungsverwahrung
- § 133 – Selbstbeschäftigung. Taschengeld
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026