§ 15 StipG – Evaluation
Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026