§ 13 StipG – Statistik

(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik geführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Stipendiatin folgende Erhebungsmerkmale:
1.
von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG,
2.
von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte Studiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die Stipendien vergebenden Stelle.

(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026