§ 74f StGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- 1.
- die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- 2.
- an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- 3.
- über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
- § 297 – Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 8 – Rechtsverletzungen
- § 51 – Strafvorschriften
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GebrMGGebrauchsmustergesetz
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr · Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 – Strafbare Kennzeichenverletzung
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StPOStrafprozeßordnung
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
- § 462 – Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 54 – Einziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026