§ 74 StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel – Einziehung
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Besonderer Teil · Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 101a – Einziehung
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… Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109k – Einziehung
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… Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
- § 261 – Geldwäsche
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… Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
- § 297 – Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 8 – Rechtsverletzungen
- § 51 – Strafvorschriften
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GebrMGGebrauchsmustergesetz
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr · Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 – Strafbare Kennzeichenverletzung
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StPOStrafprozeßordnung
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Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 421 – Absehen von der Einziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026