§ 48a SGB 8 – Sonstige betreute Wohnform
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
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Viertes Kapitel – Schutz von Sozialdaten
- § 62 – Datenerhebung
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Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung · Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit
- § 85 – Sachliche Zuständigkeit
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… Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit · Zweiter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a – Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
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Zehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026