§ 48 SGB 8 – Tätigkeitsuntersagung
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Zweiter Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
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Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung · Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit · Zweiter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a – Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026