§ 14 SGB 8 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen
1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026