§ 13a SGB 8 – Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026