§ 8 SGB 4 – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
- 1.
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
- 2.
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a ab dem 1.10.2022 vgl. Bek. v. 19.8.2022 BAnz AT 05.09.2022 B1, ab dem 1.1.2024 u. ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 30.11.2023 BAnz AT 07.12.2023 B1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 8a – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
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Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge · Zweiter Titel – Beiträge
- § 20 – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
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Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag · Erster Titel – Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a – Meldepflicht
-
… Zweiter Titel – Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28h – Einzugsstellen
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Erster Abschnitt – Organisation · Unterabschnitt 3a – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b – Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
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… Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 – Versicherungskonto
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Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
- § 172 – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
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Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Zweiter Unterabschnitt – Versicherter Personenkreis
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… Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 255d – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
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… Elfter Unterabschnitt – Finanzierung · Zweiter Titel – Beiträge
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Zweites Kapitel – Versicherungspflicht · Erster Abschnitt – Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 – Versicherungsfreie Beschäftigte
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld · Sechster Titel – Verordnungsermächtigung
- § 109 – Verordnungsermächtigung
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Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur · Zweiter Abschnitt – Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen · Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte · Zweiter Titel – Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
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Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 7 – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
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… Dritter Abschnitt – Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 – Familienversicherung
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 44 – Krankengeld
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Vierter Titel – Tragung der Beiträge
- § 249b – Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
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AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
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BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
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Abschnitt IV – Einkommensanrechnung
- § 23 – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
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BBesGBundesbesoldungsgesetz
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Abschnitt 5 – Auslandsbesoldung
- § 53 – Auslandszuschlag
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit
- § 99 – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 53 – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Erster Abschnitt – Leistungen
- § 2 – Kinder
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EStGEinkommensteuergesetz
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IV. – Tarif
- § 32 – Kinder, Freibeträge für Kinder
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 2 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
- § 17 – Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
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MiLoGMindestlohngesetz
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Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 17 – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Vierter Abschnitt – Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Erster Abschnitt – Einkommen
- § 82 – Begriff des Einkommens
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b – Absetzbeträge
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
- § 68 – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
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TzBfGTeilzeit- und Befristungsgesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026