§ 20 SGB 4 – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
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Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
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Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
- 1.
- Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
- 2.
- Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag · Erster Titel – Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a – Meldepflicht
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung · Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 70 – Entgeltpunkte für Beitragszeiten
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Viertes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht · Zweiter Unterabschnitt – Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
- § 154a – Sicherungsniveau vor Steuern
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… Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 163 – Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
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… Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
- § 168 – Beitragstragung bei Beschäftigten
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… Zweiter Unterabschnitt – Verfahren · Erster Titel – Meldungen
- § 194 – Gesonderte Meldung und Hochrechnung
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… Fünfter Titel – Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
- § 210 – Beitragserstattung
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Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 47 – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
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… Dritter Titel – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 242 – Zusatzbeitrag
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… Vierter Titel – Tragung der Beiträge
- § 249 – Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
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… Zweiter Abschnitt – Beitragszuschüsse
- § 257 – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Vierter Unterabschnitt – Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 151 – Bemessungsentgelt
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Zehntes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge
- § 344 – Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
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… Zweiter Unterabschnitt – Verfahren
- § 346 – Beitragstragung bei Beschäftigten
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 2f – Abzüge für Sozialabgaben
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 66 – Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026

