§ 314 SGB 3 – Insolvenzgeldbescheinigung
- 1.
- die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie
- 2.
- die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind.
(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ist.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Dritter Abschnitt – Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
- § 175 – Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
-
Achtes Kapitel – Pflichten · Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren · Dritter Unterabschnitt – Auskunftspflichten
- § 316 – Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
-
… Zweiter Abschnitt – Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
- § 321 – Schadensersatz
-
Zwölftes Kapitel – Bußgeldvorschriften · Erster Abschnitt – Bußgeldvorschriften
- § 404 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026