§ 270 InsO – Grundsatz
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 27 – Eröffnungsbeschluß
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 5 – Marken als Gegenstand des Vermögens
- § 29 – Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
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Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken · Abschnitt 2 – Unionsmarken
- § 125 – Insolvenzverfahren
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 5 – Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
- § 30 – Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 7 – Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115e – Eigenverwaltung
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Achtes Kapitel – Pflichten · Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren · Zweiter Unterabschnitt – Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
- § 314 – Insolvenzgeldbescheinigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026