§ 28 SGB XIV – Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
(1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.
(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Fußnoten
(+++ § 28 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 101 Abs. 3 Satz 7
§ 28: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 14 – Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- § 101 – Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026