§ 156 SGB XIV – Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
1.
für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und
2.
für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.

(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.

Fußnoten

(+++ § 156: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026