§ 127 SGB XIV – Erhebungsmerkmale
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
- 2.
- das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
- 3.
- die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
- a)
- Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
- Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
- 4.
- die Art des schädigenden Ereignisses:
- a)
- Gewalttat, aufgegliedert nach
- aa)
- Gewalttat im Inland oder
- bb)
- Gewalttat im Ausland,
- b)
- Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
- c)
- Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
- d)
- Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
- e)
- Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
- f)
- rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- g)
- rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 5.
- die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
- 6.
- die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
- a)
- Leistungsempfängergruppen und
- b)
- der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
- aa)
- Ablehnung,
- bb)
- Bewilligung,
- cc)
- Rücknahme des Antrags und
- dd)
- sonstige Erledigung,
- 7.
- die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
- a)
- Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
- b)
- Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
- 2.
- der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
- 3.
- Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
- 4.
- Zahl der Ablehnungen und
- 5.
- die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
Fußnoten
(+++ § 127: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 20 – Statistik und Bericht
- § 128 – Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026