§ 67 SGB 12 – Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen
- § 8 – Leistungen
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Achtes Kapitel – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- § 69 – Verordnungsermächtigung
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Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe · Erster Abschnitt – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 – Sachliche Zuständigkeit
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Fünfzehntes Kapitel – Statistik · Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026