§ 61 SGB 12 – Leistungsberechtigte
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen
- § 8 – Leistungen
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Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Dritter Abschnitt – Vermögen
- § 90 – Einzusetzendes Vermögen
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Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe · Erster Abschnitt – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 – Sachliche Zuständigkeit
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Fünfzehntes Kapitel – Statistik · Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026